Wahlbekanntmachung zur Landtags- und Bezirkswahl am 14. Oktober 2018

05.10.2018
1. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

2.  Die Gemeinde

ist in 4 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 03.09.2018 bis 23.09.2018 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abzustimmen haben.

3.  Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16 Uhr im Rathaus Leidersbach, Hauptstraße 123, 63849 Leidersbach (großer Sitzungssaal und Mehrzweckraum zusammen.

4.  Stimmberechtigte Personen können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Stimmberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zu den Abstimmungen mitzubringen.

Jede Wählerin/Jeder Wähler hat zwei Stimmen für die Landtagswahl sowie zwei Stimmen für die Bezirkswahl. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die der Wählerin/dem Wähler bei Betreten des Wahlraums ausgehändigt werden.

Im Einzelnen erhält die Wählerin/der Wähler folgende Stimmzettel:

-       einen kleinen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Stimmkreisabgeordneten (Erststimme),

-       einen großen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten (Zweitstimme),

-       einen kleinen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Stimmkreis (Erststimme),

-       einen großen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Wahlkreis (Zweitstimme).

Auf jedem Stimmzettel darf nur eine Stimme abgegeben werden.

Die Wählerin/Der Wähler kennzeichnet durch je ein Kreuz oder auf andere Weise in dem hierfür vorgesehenen Kreis auf dem Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern, welcher Stimmkreisbewerberin/welchem Stimmkreisbewerber, und auf dem Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern, welcher Wahlkreisbewerberin/welchem Wahlkreisbewerber er/sie seine/ihre Stimme geben will.

Die Stimmzettel müssen von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine bzw. hinter einer Sichtschutzvorrichtung des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und mehrfach so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

5.  Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6.  Stimmberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an den Abstimmungen

a)  durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des auf dem Wahlschein bezeichneten Stimmkreises

oder

b)  durch Briefwahl

teilnehmen. Wer durch Briefwahl abstimmen will, erhält von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) auf Antrag mit dem Wahlschein folgende Unterlagen:

-       je einen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),

-       je einen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),

-       einen weißen Stimmzettelumschlag für die Landtagswahl,

-       einen blauen Stimmzettelumschlag für die Bezirkswahl,

-       einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und

-       ein Merkblatt für die Briefwahl.

Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und die verschlossenen Stimmzettelumschläge (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am 14. Oktober 2018 bis 18 Uhr eingeht.

Nähere Hinweise darüber, wie die Stimmberechtigten die Briefwahl auszuüben haben, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

7.  Stimmberechtigte können ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3, § 108d des Strafgesetzbuchs).

05.10.2018

gez. Reichert, Wahlamtsleiter



 

Kategorien: Amtliche Mitteilungen

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