19.01.2023
Fälligkeit der Hundesteuer
Am 01.02.2023 ist die Hundesteuer für 2023 zur Zahlung fällig.
Wenn Sie der Gemeinde Leidersbach ein Sepa-Lastschriftmandat erteilt haben, dann werden die fälligen Beträge vom vereinbarten Konto abgebucht.
Um zusätzliche Kosten wie Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden bitten wir alle Nicht-Abbucher um zeitnahe Zahlung.
Bitte geben Sie bei Ihrer Überweisung immer die Finanzadresse (FAD) an und nutzen Sie dabei folgende Bankverbindungen:
· Raiffeisenbank Aschaffenburg
Konto Nr. 3801454 BLZ 795 625 14
IBAN: DE29 795 62514 0003 8014 54
· Sparkasse Obernburg
Konto Nr. 430284125 – BLZ 796 500 00
IBAN: DE10 796 500 00 0430 284 125
Was jeder Hundehalter wissen sollte
Steuerpflicht:
Jeder Hund, der älter als 4 Monate ist, unterliegt im Rahmen der Hundesteuersatzung der Gemeinde Leidersbach der Hundesteuerpflicht und ist bei der Gemeinde anzumelden. Die Anmeldung kann persönlich, schriftlich oder telefonisch unter Angabe der Rasse und des Alters vorgenommen werden. Bei Mehrfachhaltungen ist jeder Hund einzeln zu versteuern.
Vordrucke zur Anmeldung finden Sie auf unserer Homepage.
Die Hundesteuer wird jeweils für ein Kalenderjahr festgesetzt.
Der Steuersatz beträgt 50,00 € für den ersten Hund, 80,00 € für jeden Weiteren und für
Hunde, die in der Kampfhundeverordnung genannt sind 500,00 €.
Hundemarke:
Die Gemeinde Leidersbach gibt für jeden Hund bei der Anmeldung eine Hundemarke, die bis zur Abmeldung gültig ist, aus.
Zuzug nach Leidersbach während des Jahres:
Wird nachgewiesen, dass für das laufende Jahr bereits Hundesteuer an die frühere Wohnsitzgemeinde bezahlt wurde, wird diese bei der Festsetzung angerechnet.
Abmeldung:
Den Tod Ihres Hundes bitten wir schriftlich anzuzeigen. In der Regel geschieht dies durch Vorlage der tierärztlichen Bescheinigung.
Bei Wegzug aus unserer Gemeinde melden Sie Ihren Hund bitte separat ab. Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt bewirkt nicht automatisch die Abmeldung von der Hundesteuer.
Wir dürfen Sie darauf aufmerksam machen, dass Hunde gemäß der gemeindlichen Satzung anzumelden sind. Die Nichtanmeldung erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Zuständig für alle Anfragen, An- und Abmeldungen ist:
Gemeinde Leidersbach
Frau Dorothea Konrad
Tel.: 06028/9741-16
E-Mail: dorothea.konrad@Leidersbach.de
Kategorien: Rathaus & Bürgerservice