15.01.2025
In der vergangenen Woche wurden die neuen Bescheide für die Grundsteuer ab 2025 versandt.
Wenn Sie in den Jahren 2022 oder 2023 Ihre Grundsteuererklärung(en) beim Finanzamt eingereicht haben, wurden Ihnen daraufhin zwei Grundlagenbescheide (Grundsteuermessbetrag und Äquivalenzbeträge) vom Finanzamt zugestellt. Diese sind die Grundlage für die individuell festgesetzte Grundsteuer ab dem 01.01.2025. Bitte prüfen und vergleichen sie diese eingehend und gründlich mit dem nun festgestellten Grundsteuerbescheid.
Sollte Ihnen in diesen Bescheiden vom Finanzamt Fehler oder Unrichtigkeiten auffallen, nehmen Sie bitte umgehend direkt Kontakt mit dem Finanzamt Obernburg a.Main auf. Ihr Finanzamt bietet Ihnen hierzu umfangreiche Hilfestellungen unter www.grundsteuer.bayern.de
Hier finden Sie auch dazugehörige Formulare mit Ausfüllanleitung. Aber auch, wenn die Frist für den Rechtsbehelf bereits abgelaufen ist, müssen Sie Fehler beim Finanzamt schriftlich anzeigen. Die Bescheide können dann ggf. noch für die Vergangenheit, auf alle Fälle aber für die Zukunft berichtigt werden. Sind die Bescheide, die sie erhalten haben, zwar ursprünglich nicht fehlerhaft aber mittlerweile überholt, weil sich an Ihrem Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft seit dem Erlass der Bescheide etwas geändert hat, müssen Sie dies anzeigen.
Was müssen Sie im Falle eines Einspruches beachten?
Bitte beachten Sie, dass die vom Finanzamt Obernburg a.Main erlassenen Grundlagenbescheide stets verbindlich sind. Das bedeutet, dass die Gemeinde Leidersbach hieran gebunden ist und selbst im Falle offensichtlicher Unrichtigkeiten nicht davon abweichen darf! Das bedeutet, dass die von der Gemeinde Leidersbach festgesetzte Grundsteuer ab dem 01.01.2025 im Regelfall zunächst immer zu den angegebenen Fälligkeitsterminen zu entrichten ist. Ein Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid, mit dem lediglich Einwendungen gegen die Feststellungen im Grundlagenbescheid geltend gemacht werden, ist unbegründet und muss von der Gemeinde Leidersbach als unzulässig zurückgewiesen werden. Ein solcher Einspruch ist ausschließlich gegen den Grundlagenbescheid möglich und muss zwingend beim zuständigen Finanzamt Obernburg a.Main eingelegt werden.
Kategorien: Pressemitteilung Gemeinde Leidersbach