Information zur Grundsteuerreform

15.12.2022
Grundsteuerreform in Bayern - Abgabefrist für die Grundsteuererklärung endet am 31. Januar 2023!

Finanzamt Logo

Bis 31. Januar 2023 müssen Eigentümerinnen und Eigentümer (Stichtag 1. Januar 2022) von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft eine Grundsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben. Bundesweit sind bereits mehrere Millionen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Zögern Sie nicht und reichen auch Sie Ihre Grundsteuererklärung fristgerecht ein. Damit können Sie weitere Maßnahmen Ihres Finanzamtes, wie zum Beispiel Erinnerungsschreiben oder Verspätungszuschläge, vermeiden.

Sollten Sie bei der Erklärung Fragen haben oder Unterstützung benötigen, nehmen Sie gerne die Hilfen der Bayerischen Steuerverwaltung und das umfangreiche Serviceangebot in Anspruch:

  • Ausführliche Informationen und Erklärvideos unter www.grundsteuer.bayern.de
  • Ausfüllanleitungen zu den Grundsteuererklärungsvordrucken
  • Chatbot auf www.elster.de unter dem Punkt „Wie finde ich Hilfe?“

        Informations-Hotline: 089 / 30 70 00 77 (Mo.-Do.: 08:00 – 18:00 Uhr, Fr.: 08:00-16:00 Uhr)

  • Kostenloser Online-Zugriff auf Daten aus dem Liegenschaftskataster (BayernAtlas-Grundsteuer) vom 1. Juli 2022 bis 31. März 2023 zum Beispiel über ELSTER Formular Grundsteuer für Bayern, www.grundsteuer.bayern.de oder über eine Internetsuche nach BayernAtlas-Grundsteuer.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die bisherige Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Deshalb wurde der Bundesgesetzgeber mit einer Neuregelung der deutschlandweit geltenden Grundsteuer bis 2025 beauftragt. Die Bayerische Staatsregierung konnte auf Bundesebene durchsetzen, dass die Länder künftig diese Aufgabe übernehmen und eigene Grundsteuergesetze erlassen dürfen. Im Zuge dessen hat Bayern bei der Grundsteuer B, insbesondere auch im Sinne einer oftmals angemahnten Entbürokratisierung im Steuerrecht, ein wertunabhängiges, transparentes und nachvollziehbares Flächenmodell gewählt. Im Gegensatz zum Bundesmodell ist eine Neubewertung alle sieben Jahre daher nicht erforderlich.

Der Steuerverwaltung liegen die für die Berechnung der neuen Bemessungsgrundlage notwendigen Daten zu den Grundstücken bzw. Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nicht, nicht vollständig oder nicht immer in aktueller Fassung vor. Beispielsweise sind „Flurstücke“ aus dem Liegenschaftskataster nicht mit der für die Grundsteuer maßgeblichen „wirtschaftlichen Einheit“ gleichzusetzen. In der Praxis kann man genau diese Abweichungen regelmäßig feststellen. Das Vorhandensein und die Aktualität aller für die Grundsteuerreform erforderlichen Daten bei den Finanzämtern auf den Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 wäre ohne die Abgabe der Steuererklärungen daher nicht gewährleistet.

Die Einnahmen aus der Grundsteuer verbleiben – wie bisher auch – bei den Kommunen. Diese finanzieren damit wichtige öffentliche Leistungen, wie beispielsweise Infrastruktur, Kinderbetreuung, Spielplätze sowie kulturelle Einrichtungen. Die Kommunen in ganz Deutschland benötigen die von der Finanzverwaltung festzusetzenden Grundsteuermessbeträge möglichst frühzeitig, um ihre ab 2025 geltenden Hebesätze für die neue Grundsteuer festlegen und die Grundsteuerbescheide versenden zu können.

 

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Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Grundsteuererklärung

Wie kann die Grundsteuererklärung abgegeben werden?

In Bayern bestehen drei Möglichkeiten:

am besten elektronisch über ELSTER – Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de
als graues PDF-Formular ausschließlich zum Ausfüllen am PC und anschließendem Ausdruck auf www.grundsteuer.bayern.de
als grünes Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen, verfügbar in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern
 

Wie unterstützt die Steuerverwaltung bei der Abgabe der Grundsteuererklärung?

Ausführliche Informationen und Erklärvideos unter www.grundsteuer.bayern.de
Ausfüllanleitungen zu den Grundsteuererklärungsvordrucken
Chatbot auf www.elster.de unter dem Punkt „Wie finde ich Hilfe?“
Informations-Hotline: 089 / 30 70 00 77 (Mo.-Do.: 08:00-18:00 Uhr, Fr.: 08:00-16:00 Uhr)
Kostenloser Online-Zugriff auf Daten aus dem Liegenschaftskataster (BayernAtlas-Grundsteuer) vom 1. Juli 2022 bis 31. März 2023 zum Beispiel über ELSTER Formular Grundsteuer für Bayern, www.grundsteuer.bayern.de oder über eine Internetsuche nach BayernAtlas-Grundsteuer
 

Falls Sie keine Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung haben, dürfen nahe Angehörige oder auch Steuerberater Sie hierbei unterstützen. Diese können das eigene Benutzerkonto bei ELSTER nutzen, um Ihre Erklärung zu übermitteln.

Was ändert sich bei der Grundsteuer?

Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer nach einer neuen Grundlage berechnet. Diese wird für alle Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf den Stichtag 1. Januar 2022 neu ermittelt. Bis 2024 ist für die Grundsteuer noch das alte Recht (Einheitsbewertung) entscheidend.

Die Grundsteuer B für Grundstücke des Grundvermögens wird künftig nach der Größe der Fläche von Grund und Boden sowie gegebenenfalls der Gebäudefläche und deren Nutzung berechnet.

Für die Grundsteuer A für Betriebe der Land– und Forstwirtschaft ist auch zukünftig der Ertragswert des Betriebs entscheidend.

Muss man eine Steuererklärung abgeben?

Jeder, der am 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks oder Betriebs der Land- und Forstwirtschaft war, muss eine Grundsteuererklärung abgeben.

Was sind die häufigsten Fehler bei der Abgabe der Grundsteuererklärung?

Häufig werden die gewährten Freibeträge für Garagen (50 m²) oder Nebengebäude (30 m²) nicht berücksichtigt. Steht den Bürgerinnen und Bürgern dieser Freibetrag zu, ist nur die Fläche als Nutzfläche einzutragen, die den Freibetrag übersteigt. Darüber hinaus machen Bürgerinnen und Bürger bei Gebäuden, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen, oftmals Angaben zur Nutzfläche, obwohl nur die Wohnfläche anzugeben ist.

Für weitere Erläuterungen und Informationen beachten Sie bitte die Pressemitteilung „Grundsteuererklärung in Bayern – Die häufigsten Fehler bei der Abgabe der Grundsteuererklärung“ des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 7. Dezember 2022 zu finden unter www.grundsteuer.bayern.de.

Wonach richtet sich die Höhe der künftigen Grundsteuer?

Zunächst einmal hängt die Berechnung der Grundsteuer davon ab, ob es sich bei den Grundstücken um landwirtschaftlich genutzte Flächen handelt, die unter die sogenannte Grundsteuer A fallen. Bei der Grundsteuer A ist neben der Fläche die entscheidende Größe die Ertragsmesszahl. Alle anderen Grundstücke (Wohnen und Gewerbe) unterfallen der Grundsteuer B, bei der es nach dem Bayerischen Flächenmodell auf die Größe von Grund und Boden sowie Gebäuden ankommt.

Die Finanzämter verschicken die Bescheide mit den neuen Bemessungsgrundlagen, sobald sie die jeweilige Grundsteuererklärung bearbeitet haben. Die Kommunen werden ihre Hebesätze voraussichtlich in 2024 festlegen und anschließend die Grundsteuerbescheide versenden. Erst aus dem Grundsteuerbescheid ist ersichtlich, wie hoch die Grundsteuer ab 2025 ist.

Wie wird sich die Belastung ändern?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Das Bundesverfassungsgericht hat die seit Jahrzehnten nicht mehr angepassten Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt, weil sie als Berechnungsgrundlage veraltet sind. Eine Fortsetzung der alten Grundsteuer ist somit verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Damit das Urteil korrekt umgesetzt wird, muss es in jedem Fall zu Belastungsverschiebungen innerhalb einer Kommune kommen – manche werden weniger, manche werden mehr als bisher zahlen müssen. Dies gilt für jedes Modell, also auch für die Berechnung der Grundsteuer nach dem Bundesgesetz.

Die Grundsteuerreform soll aber aufkommensneutral sein. Insgesamt sollen die Grundsteuereinnahmen einer Kommune nach der Reform nicht höher sein als davor. Dies kann durch die Kommunen im Rahmen der Festsetzung der Hebesätze beeinflusst werden.

Ab wann weiß der Bürger, was genau auf ihn zukommt?

Die Städte und Gemeinden legen voraussichtlich in 2024 die neuen Hebesätze fest und berechnen – basierend auf den vom Finanzamt festgestellten Grundsteuermessbeträgen – dann die Grundsteuer. Die "neue" Grundsteuer ist erstmalig ab 2025 zu zahlen.

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Stand 30.06.2022

Grundsteuerreform – Vordrucke zur Abgabe der Steuererklärung liegen aus

Im Zuge der Grundsteuerreform wurden die Erklärungsvordrucke für die Steuererklärung

der Gemeinde Leidersbach übersandt.

Diese Formulare können im Rathaus Leidersbach, 1. OG, Zimmer Nr. 4, an der Kasse abgeholt werden.

Nähere Informationen und Bearbeitung unter:

https://www.grundsteuer.bayern.de/

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 Stand 20.06.2022

Grundsteuerreform - Die neue Grundsteuer in Bayern

 

Neuregelung der Grundsteuer

Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen und dient der Finanzierung von Schulen und Kitas. Sie hat Bedeutung für jeden von uns.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt.

 

Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet.

Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.

 

Wie läuft das Verfahren ab?

Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren bleibt weiter erhalten. Eigentümerinnen und Eigentümer müssen eine sog. Grundsteuererklärung abgeben. Das Finanzamt stellt auf Basis der erklärten Angaben den sog. Grundsteuermessbetrag fest und übermittelt diesen an die Kommune. Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten über die getroffene Feststellung des Finanzamtes einen Bescheid, den sog. Grundsteuermessbescheid. Der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag wird dann von der Kommune mit dem sog. Hebesatz multipliziert. Den Hebesatz bestimmt jede Kommune selbst. Die tatsächlich nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer wird den Eigentümerinnen und Eigentümern in Form eines Bescheids, den sog. Grundsteuerbescheid, von der Kommune mitgeteilt. Den Grundsteuerbescheid erhalten Sie voraussichtlich in 2024. Die neue Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 von den Eigentümerinnen und Eigentümern an die Kommune zu bezahlen.

 

Was bedeutet die Neuregelung für Sie?

Waren Sie am 1. Januar 2022 (Mit-)Eigentümerin bzw. (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks, eines Wohnobjekts oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Bayern? – Dann aufgepasst:

Um die neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer feststellen zu können, sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben.

Hierzu wurden Sie durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern am 30. März 2022 öffentlich aufgefordert.

Für die Erklärung sind die Eigentumsverhältnisse und die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten am 1. Januar 2022 maßgeblich, sog. Stichtag.

 

Was ist zu tun?

Ihre Grundsteuererklärung können Sie in der Zeit

 

vom 1. Juli 2022 bis spätestens 31. Oktober 2022

 

bequem und einfach elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter

www.elster.de abgeben.

Sofern Sie noch kein Benutzerkonto bei ELSTER haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann.

Sollte eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung für Sie nicht möglich sein, können Sie diese auch auf Papier einreichen. Die Vordrucke hierfür finden Sie spätestens ab dem 1. Juli 2022 im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de, in Ihrem Finanzamt oder in Ihrer Gemeinde.

 

Bitte halten Sie die Abgabefrist ein.

Sie sind steuerlich beraten?

Selbstverständlich kann die Grundsteuererklärung auch durch Ihre steuerliche Vertretung abgegeben werden.

 

Sie haben Eigentum in anderen Bundesländern?

Für Grundvermögen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in anderen Bundesländern gelten andere Regelungen für die Erklärungsabgabe als in Bayern.

Informationen finden Sie unter www.grundsteuerreform.de.

 

Sie benötigen weitere Informationen oder Unterstützung?

Weitere Informationen und Videos, die Sie beim Erstellen der Grundsteuererklärung unterstützen sowie die wichtigsten Fragen rund um die Grundsteuer in Bayern finden Sie online unter 

www.grundsteuer.bayern.de

 

Bei Fragen zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist die Bayerische Steuerverwaltung in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 08:00 – 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 – 16:00 Uhr auch telefonisch für Sie erreichbar:

089 – 30 70 00 77

 

In Bayern gilt es, rund 6,3 Mio. Feststellungen zu treffen – bitte sehen Sie aufgrund der Menge der zu bearbeitenden Grundsteuererklärungen von Rückfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Grundsteuererklärung ab.

 

Hängen die Grundsteuerreform und der Zensus 2022 zusammen?

Das Bayerische Landesamt für Statistik führt derzeit einen Zensus mit einer Gebäude- und Wohnungszählung durch. Die Grundsteuerreform und der Zensus sind voneinander unabhängig. Weitere Informationen zum Zensus finden Sie unter www.statistik.bayern.de/statistik/zensus.

 

 

 

 

 

 

 

Stand 08.06.2022

Grundsteuerreform – Vordrucke zur Abgabe der Steuererklärung

Mit Informationsschreiben vom 30.05.2022 teilte uns das Bayerische Landesamt für Steuern mit, dass, im Zuge der Grundsteuerreform die Kommunen bald mit Erklärungsvordrucken zur Grundsteuer versorgt werden.

Diese Vordrucke liegen uns leider noch nicht vor. Sobald diese im Rathaus abgeholt werden können, werden wir es hier im Amtsblatt und auch auf unserer Homepage www.leidersbach.de bekannt geben.

Stand 20.04.2022

Grundsteuer-Änderung

Informationsschreiben des Finanzamtes Obernburg/Amorbach

 

In den vergangenen Tagen erhielten alle Grundstückseigentümer, bzw. erhalten noch, ein Informationsschreiben unseres Finanzamtes zur

 

Grundsteuer

neue Berechnungsgrundlage ab 2025

Informationen

zur Abgabe einer Erklärung

 

Bitte lesen Sie dieses Schreiben aufmerksam durch und werfen Sie es nicht weg!

Sie finden darin wichtige Informationen zur Grundsteuer-Änderung.

Interessante Erklärungen und Ausführungen hierzu zeigt ein ausführliches Video auf der Internet-Seite

www.grundsteuer.bayern.de

Fragen beantworten auch gerne die Damen und Herren am

Service-Telefon Nr. 089 – 30 70 00 77

oder unsere Mitarbeiterin im Steueramt, Frau Konrad Telefon-Nr.  06028/9741-16.

Ein Hinweis noch:

Die auf Seite 1 des genannten Informationsschreibens erwähnten Belege liegen uns leider noch nicht vor. Sobald dies der Fall ist, werden wir es hier im Amts- und Mitteilungsblatt veröffentlichen. Wir verweisen auch auf unsere Veröffentlichungen der Amtsblätter Nr. 10 vom 11. März und Nr. 12 vom 25. März 2022.

Alle Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf unserer Homepage www.leidersbach.de unter dem Stichwort Grundsteueränderung.

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Stand: 23.02.2022

 

In letzter Zeit findet man in Zeitungen und Zeitschriften immer wieder Artikel zur Änderung der Grundsteuer und es häufen sich diesbezügliche Anfragen in unserem Steueramt.

Deshalb möchten wir Ihnen heute auf diesem Weg einige Informationen hierzu geben.

Mit Urteil vom 10.04.2018 hat das Bundesverfassungsgericht bestimmt, dass die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen neu gefasst werden müssen. Diese treten spätestens zum 01.01.2025 in Kraft.

Anfang bis Mitte April dieses Jahres verschicken die zuständigen Landesämter ein diesbezügliches Informationsschreiben an alle Grundstücksbesitzer. Mit diesem werden die Eigentümer aufgefordert, eine „Erklärung zur Feststellung der Grundsteuer“ abzugeben. Dies ist allerdings erst ab dem 01.07.2022 möglich. In welcher Form und welche Daten übermittelt werden müssen – das erklärt das Info-Schreiben. Die Abgabefrist für diese Erklärung läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31. Oktober 2022. Für etwaige Fragen steht Frau Konrad, Zimmer Nr. 4 – Tel. 06028/9741-16 gerne zur Verfügung. Oder Sie wenden sich an die Hotline zu Grundsteuerfragen Tel. 089/3070 0077.

Nähere Informationen unter: www.grundsteuer.bayern.de

 

Kategorien: Amtliche Mitteilungen

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